Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 211 Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/211#abs-1 (1) Die §§ 37, 38, 165, 166 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1 sowie die §§ 168 und 169 sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/211#abs-2 (2) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Pensionskassen sind ferner nicht anzuwenden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/211#abs-3 (3) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinn von Absatz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Bestimmungen getroffen, kann deren Wirksamkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handele.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 211 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.12.2012 – IV ZR 200/10Inhaltskontrolle für Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung sowie die fondsgebundene Rentenversicherung: Verwendung von Formularklauseln durch einen VVaGZitiert von 3
- BGH, 17.10.2012 – IV ZR 202/10Inhaltskontrolle der Versicherungsbedingungen einer Kapitallebensversicherung und einer aufgeschobenen bzw. fondsgebundenen Rentenversicherung: Intransparenz bzw. unangemessene Benachteiligung bei der Berechnung des Rückkaufswerts, der Verrechnung der Abschlusskosten und der Behandlung geringfügiger AuszahlungsbeträgeZitiert von 17
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 142/24Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse - Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht
- OLG Saarbrücken, 27.09.2023 – 5 U 88/22Zitiert von 1
- LAG Hessen, 17.02.2021 – 6 Sa 480/20Zitiert von 1
- LG Bonn, 19.09.2017 – 10 O 387/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 13.11.2015 – 7 U 110/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 211 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.04.2015 Ausfertigung
§ 211 geändert durch Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
-
20.09.2013 Ausfertigung
§ 211 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.